Home Nach oben
   
   
 
Auszug aus der Schulbesuchsordnung

 

§1  Teilnahmepflicht: Jeder Schüler ist verpflichtet , den Unterricht und die übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig und ordnungsgemäß zu besuchen und die Schulordnung einzuhalten.
§2  Verhinderung der
      Teilnahme:     
Ist ein Schüler aus zwingenden Gründen (z.B. Krankheit) am Schulbesuch verhindert, ist dies der
Schule unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung unverzüglich mitzuteilen (Entschuldigungspflicht).
Entschuldigungspflichtig sind für minderjährige Schüler die Erziehungsberechtigten, volljährige
Schüler für sich selbst.
Die Entschuldigungspflicht ist spätestens am zweiten Tag der Verhinderung (fern-)mündlich, schriftlich oder elektronisch zu erfüllen. Im Falle fernmündlicher oder elektronischer Verständigung der Schule ist die schriftliche Mitteilung binnen drei Tagen nachzureichen.
§4 Beurlaubung:

 

Eine Beurlaubung vom Besuch der Schule ist lediglich in besonders begründeten Ausnahmefällen und nur auf rechtzeitigen, schriftlichen Antrag möglich.